Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.2000

Geschäftszahl

99/05/0142

Rechtssatz

Eine während eines anhängigen Bauverfahrens eingetretene Änderung der Rechtslage zieht zwar die Verpflichtung der Behörde nach sich, dies den Parteien, insbesondere den Anrainern, zur Kenntnis zu bringen und hiezu eine Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Die mangelnde Erörterung der Änderung der Rechtslage durch die Berufungsbehörde bewirkt aber dann keine Rechtswidrigkeit, wenn die neue Rechtslage nicht zur Erhebung neuer Einwendungen berechtigt, sich keine Änderung in der Rechtsstellung der Anrainer in den vom Beschwerdepunkt umfassten subjektiv-öffentlichen Rechten ergibt.