Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.2000

Geschäftszahl

99/05/0142

Rechtssatz

Ein subjektiv-öffentliches Recht der Anrainer auf die Mängelfreiheit von Bauplänen besteht nur insoweit, als - aus dem Blickwinkel ihrer subjektiv-öffentlichen Interessen - ihr Informationsbedarf reicht (Hinweis E 19.2.1991, 90/05/0025).