Verwaltungsgerichtshof
25.01.2000
99/05/0142
GRS wie VwGH E 1999/02/23 98/05/0222 1
Wenn auch Paragraph 5, Bgld BauG 1997 nicht mehr explizit jene Kriterien aufzählt, die Paragraph 12, Bgld BauO normiert hat, so ist doch auch aus der Bezugnahme auf die Berücksichtigung des Baubestandes und des Ortsbildes in Paragraph 5, Absatz eins, Bgld BauG 1997 davon auszugehen, daß bei Festlegung der entsprechenden Bebauungsweise gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Bgld BauG 1997 im Baubewilligungsbescheid das öffentliche Interesse an der Sicherung einer geordneten Verbauung zu berücksichtigen ist.