Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.03.2000

Geschäftszahl

99/05/0097

Rechtssatz

Der Nachbar besitzt keinen Rechtsanspruch auf Einhaltung von Bestimmungen betreffend den Abbruch von Gebäuden in Schutzzonen, die dem charakteristischen stadtbildnerischen Erscheinungsbild der Altstadt und ihrer Bausubstanz dienen

(Hinweis E 20.12.1994, 92/05/0262).