Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.08.1999

Geschäftszahl

99/05/0088

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/05/27 96/05/0266 3

(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die Erfüllungsfrist zur Durchsetzung ist angemessen, wenn innerhalb derselben die erforderlichen Arbeiten durchgeführt werden können (Hinweis E 18.6.1991, 91/05/0094). Bei einer Fristsetzung muß überdies darauf Bedacht genommen werden, daß die in einem Baugebrechen gelegene Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen so rechtzeitig beseitigt wird, daß der Eintritt eines Schadens verhindert wird. Innerhalb dieses Rahmens hat die Behörde auch auf wirtschaftliche Umstände Rücksicht zu nehmen.