Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.08.1999

Geschäftszahl

99/05/0088

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/18 91/05/0094 2

Stammrechtssatz

Bei Bemessung der Erfüllungsfrist für einen Auftrag zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Zustandes ist nicht auf die zur Erwirkung einer nachträglichen Baubewilligung erforderliche Zeit Bedacht zu nehmen

(Hinweis E 17.2.1978, 1880/77, VwSlg 9491 A/1978).