Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.08.1999

Geschäftszahl

99/05/0088

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/06/22 91/05/0088 3

Stammrechtssatz

Aus einem langjährigen unbeanstandeten Gebrauch kann kein Rechtsanspruch auf weitere Duldung eines bauordnungswidrigen Zustandes abgeleitet werden.