Verwaltungsgerichtshof
31.08.1999
99/05/0051
Da die im Paragraph 2, Ziffer 17, OÖ BauTG 1994 enthaltene Begriffsbestimmung der Feuermauer das Vorliegen einer Außenwand voraussetzt, fehlt es an einer Anwendungsmöglichkeit des Paragraph 12, Absatz eins, OÖ BauTG 1994 für ein eine Grundstücksgrenze überragendes Gebäude dann, wenn eine solche Außenwand fehlt. Für die Gewährleistung des Brandschutzes innerhalb eines Gebäudes ist aber die Schaffung von Brandabschnitten und die dazugehörige Anordnung der Errichtung von Brandmauern (siehe Paragraph 2, Ziffer 12, OÖ BauTG 1994) ausreichend. Von der Möglichkeit, unterschiedliche Brandabschnitte in den einzelnen Geschoßen der Gebäude anzuordnen, geht der Gesetzgeber selbst aus.