Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.08.2000

Geschäftszahl

99/05/0041

Rechtssatz

Allein aus der Anführung des Wortes "Vorstellungsbelehrung" und der Geschäftszahl des Berufungsbescheides in einem Schreiben des Vorstellungswerbers kann kein Vorstellungsantrag, der sinngemäß dahingeht, dass der Berufungsbescheid zu beheben sei, entnommen werden, zumal das angeführte Schreiben ein ausdrückliches, in eine ganz andere Richtung gehendes Ersuchen enthält.