Verwaltungsgerichtshof
29.08.2000
99/05/0041
GRS wie 92/05/0227 E 29. März 1995 RS 2
(hier: in gleicher Weise muss eine Vorstellung gemäß Paragraph 102, Absatz 2, OÖ GdO 1990 ua einen solchen Vorstellungsantrag enthalten, der das Thema, über das die Vorstellungsbehörde zu entscheiden hat, angeben muss; aus ihm muss sich sinngemäß ergeben, dass der Berufungsbescheid aufgehoben werden soll; auch bei der Auslegung einer Vorstellung ist ua in Bezug auf den begründeten Vorstellungsantrag kein strenger Maßstab anzulegen)
Die Begriffsmerkmale eines begründeten Berufungsantrages dürfen nicht formalistisch ausgelegt werden, zumal es sich bei Paragraph 63, Absatz 3, AVG um eine Vorschrift handelt, die sich auch an rechtsunkundige Parteien richtet. Die Berufung muß aber wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 491 ff und Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 595 ff).