Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.1999

Geschäftszahl

99/04/0174

Rechtssatz

Den gewerberechtlichen Geschäftsführer trifft gemäß Paragraph 39, Absatz eins, GewO 1994 eine Verantwortlichkeit lediglich für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften. Die Überwachung der Einhaltung sonstiger bei der Gewerbeausübung zu beachtenden Vorschriften fällt nicht in seinen Verantwortungsbereich (Hinweis E 26.5.1988, 87/09/0293).