Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.1999

Geschäftszahl

99/04/0120

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/11/12 96/04/0166 3

Stammrechtssatz

Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens nach Paragraph 359 b, GewO 1994 sind von der Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Verantwortung ohne diesbezügliche Parteistellung der Nachbarn zu klären. Der Ausschluß der Nachbarn von der Parteistellung in einem nach Paragraph 359 b, GewO 1994 durchgeführten Verfahren hängt nicht davon ab, daß die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieses vereinfachten Verfahrens zu Recht angenommen wurden.