Verwaltungsgerichtshof
06.09.2001
99/03/0424
Artikel 2, Absatz 2, der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 in der Fassung vor der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 stellt den Mitgliedstaaten die Bestimmung der Verfahren frei, in deren Rahmen die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht ist daher kein Hindernis zu erkennen, die Umweltverträglichkeitsprüfung in einem dem Genehmigungsverfahren vorgelagerten Verfahren durchzuführen, sofern damit den Zielen der Richtlinie entsprochen wird. Wesentliches Ziel der Richtlinie ist es nach Artikel 2, Absatz eins,, dass Projekte, bei denen insbesondere auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor Erteilung der Genehmigung einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden vergleiche das Urteil des EuGH vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-287/98, "Linster", Randnr. 52). Dieses Ziel wird durch die in Rede stehende Vorverlagerung der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht beeinträchtigt. Gemeinschaftsrechlich genügt es, wenn die Umweltverträglichkeitsprüfung des Projektes einer allen Anforderungen der Richtlinie entsprechenden "de-facto-Prüfung" unterzogen wurde (Hinweis Urteil des EuGH vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-431/92, "Wärmekraftwerk Großkrotzenburg", Slg. I- 2211, Randnr. 42 ff).