Verwaltungsgerichtshof
06.09.2001
99/03/0424
Ausführungen dazu, dass bei gebotener Betrachtung des gesamten, nicht aufgesplitterten Projektes (Hinweis Urteil des EuGH vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-392/96, Slg. 1999 I-5901, Randnr. 76) dieses als Bau einer Eisenbahn-Fernverkehrsstrecke im Sinne des Punktes 7 des Anhanges römisch eins der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 in der Fassung vor der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 anzusehen ist; solcherart kann Paragraph 46, Absatz 4, UVPG 1993 im Beschwerdefall zufolge des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechtes keine Befreiung von der Verpflichtung zur Durchführung der gemeinschaftsrechtlich gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung bewirken.