Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.09.2001

Geschäftszahl

99/03/0424

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass Bestimmungen der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 in der Fassung vor der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (insbesondere Artikel 5, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang römisch drei und Artikel 8,), die vom österreichischen Gesetzgeber nur unzulänglich umgesetzt wurden, inhaltlich unbedingt und hinreichend bestimmt sind; sie sind daher nach der Rechtsprechung des EuGH (Hinweis Urteil vom 8. Oktober 1987 in der Rechtssache 80/86, Slg. 1987, 3969, "Kolpinghuis Nijmegen", Randnr. 7) in dem Sinn unmittelbar wirksam, dass sich Einzelne dem Staat gegenüber darauf berufen können. Dies bedeutet im Beschwerdefall, dass Paragraph 46, Absatz 4, UVPG 1993 jedenfalls dann nicht anwendbar ist, wenn es sich beim Bauvorhaben um den Bau einer Eisenbahn-Fernverkehrsstrecke handelt.