Verwaltungsgerichtshof
06.09.2001
99/03/0424
Der Eigentümer einer betroffenen Liegenschaft ist gemäß Paragraph 34, Absatz 4, EisenbahnG 1957 Partei im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren. Als solche ist er auch zur Einwendung berechtigt, dass das geplante Bauvorhaben keinen Vorteil für die Öffentlichkeit darstelle oder dass der Vorteil für die Öffentlichkeit geringer sei als die ihm dadurch erwachsenden Nachteile, weil die Baugenehmigung gemäß Paragraph 35, Absatz 3, EisenbahnG 1957 nur erteilt werden darf, wenn der durch sie entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der den Parteien durch die Genehmigung des Bauvorhabens erwächst (Hinweis E 26.4.1995, 93/03/0191, 0321). Eine Umweltverträglichkeitsprüfung bezweckt eine umfassende Prüfung der Auswirkungen eines Projektes auf die Umwelt; die Ergebnisse einer solchen Prüfung stellen wesentliche Grundlagen für die Beurteilung des Gewichtes der öffentlichen Interessen an der Durchführung des Projektes dar. Schon von da her kann einer Partei des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens nicht das Recht abgesprochen werden, die Nichtdurchführung einer rechtlich gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung geltend zu machen.