Verwaltungsgerichtshof
06.09.2001
99/03/0424
Mehrere Nachbarn, die Beschwerde gegen dasselbe Bauvorhaben erheben, bilden keine einheitliche Prozesspartei (Hinweis E 27.9.1971, 167/71, VwSlg 8070 A/1971). Dies gilt auch für mehrere Parteien, die eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung in einem gemeinsamen Beschwerdeschriftsatz bekämpfen. Paragraph 53, VwGG kam nicht zur Anwendung, weil die mehreren Beschwerdeführer, die in einem einzigen Beschwerdeschriftsatz Beschwerde erhoben haben, keine einheitliche Prozesspartei darstellen. Der Beschwerdeführerin war nur der auf sie entfallende Teil der geltend gemachten Aufwendungen zuzusprechen. Über die Kostenersatzpflicht hinsichtlich der übrigen Beschwerdeführer wird bei Behandlung der von diesen erhobenen Beschwerde entschieden werden.