Verwaltungsgerichtshof
23.02.2000
99/03/0325
Wird innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist von der Erstbehörde ein nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG als Verfolgungshandlung einzustufendes Rechtshilfeersuchen (Hinweis: E 4.7.1997, 97/03/0030, und 24.9.1997, 97/03/0113) gestellt, in dem der im Berufungsbescheid genannte Tatort aufscheint, so ist deswegen, weil im erstinstanzlichen Bescheid ein anderer Ort der Übertretung genannt wurde, nicht Verfolgungsverjährung eingetreten.