Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.1999

Geschäftszahl

99/03/0305

Rechtssatz

Übertretungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und Paragraph 4, Absatz 5, StVO rechtfertigen als besonders grobe Verletzungen von der Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr dienenden Vorschriften die Annahme des Fehlens der Vertrauenswürdigkeit nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 (Hinweis E 24.1.1996, 95/03/0290, 23.10.1996, 96/03/0295). Ob der Bewerber um einen Taxilenkerausweis diese Straftaten vorsätzlich oder bloß fahrlässig begangen hat, ist in Anbetracht des erheblichen Unrechtsgehaltes dieser Verwaltungsübertretungen nicht von entscheidender Bedeutung.