Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.1999

Geschäftszahl

99/03/0252

Rechtssatz

Eine Mitwirkungspflicht iSd Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO besteht immer dann, wenn es zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat. Dies ist immer der Fall, wenn es sich um einen Unfall handelt, bezüglich dessen eine Verständigungspflicht iSd Paragraph 4, Absatz 2, StVO besteht (Hinweis E 22.4.1998, 97/03/0353, 0367); darüber hinaus aber auch dann, wenn ein am Unfall Beteiligter die Intervention eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt oder wenn ein am Unfallort etwa zufällig anwesendes Sicherheitsorgan aus eigenem Antrieb eine Tatbestandsaufnahme vornimmt oder deren Vornahme veranlasst.