Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.09.2001

Geschäftszahl

99/03/0150

Rechtssatz

Es steht mit dem Stand der medizinischen Wissenschaft im Einklang, dass Alkohol in der Anflutungsphase besonders nachteilige Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit zeitigt, weil sich ein Sturztrunk kurz vor Fahrtantritt auf den Alkoholgehalt des Blutes und der Atemluft erst nach einer gewissen Zeit auswirkt, die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit aber sofort eintritt (Hinweis auf das E 11.7.2001, 98/03/0073, und die dort zitierte Vorjudikatur).