Verwaltungsgerichtshof
16.10.2002
99/03/0147
Aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 14, BetriebsO 1994 geht hervor, dass durch eine rechtskräftige Entziehung der Lenkerberechtigung (Lenkberechtigung) der Taxilenkausweis ungültig wird und damit die Berechtigung des Taxilenkers zum Lenken von Taxifahrzeugen erloschen ist (Hinweis E vom 22. März 2001, Zl. 98/03/0324). Ein Recht, welches nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 14, BetriebsO 1994 erloschen ist, kann nur dann wieder entstehen, wenn es neu erworben wird oder wenn eine Regelung über ein Wiederaufleben existiert (Hinweis E vom 4. Juli 1997, Zl. 96/03/0294). Eine Regelung, wonach das Recht zum Lenken eines Taxifahrzeuges wieder von selbst aufleben würde, ist jedoch nicht vorgesehen (Hinweis E vom 14. November 2001, Zl. 2001/03/0370). Das Gesetz differenziert auch nicht - wie der Beschwerdeführer meint gleichheitswidrig - zwischen einer erstmaligen Ausstellung des Ausweises und einer "Wiederausstellung". Nach Ablauf der Entziehungszeit der Lenkerberechtigung bzw. deren Wiedererteilung müssen vielmehr die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 6, BetriebsO 1994 für die Ausstellung eines Ausweises genauso wieder gegeben sein.