Verwaltungsgerichtshof
23.05.2002
99/03/0144
Im KFG 1967 fehlt eine klare gesetzliche Vorschrift, derzufolge die im Paragraph 108, Absatz 2, KFG 1967 genannten im Rahmen einer Fahrschule tätigen Personen dort lediglich im Rahmen der ihnen zustehenden Lehrbefugnis tätig werden dürfen. Damit konnte dem Beschwerdeführer nicht im Grunde des Paragraph 7, VStG vorgeworfen werden, einen Fahrlehrer vorsätzlich zu einer Übertretung des Paragraph 108, Absatz 2, KFG 1967 angestiftet zu haben. Wenn der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28. September 1965, Zl. 885/65, zu einem gegenteiligen Ergebnis kam, so kann diese Auffassung im Lichte der rechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit einer Verwaltungsstrafbestimmung nicht aufrecht erhalten werden. Von dieser Rechtsprechung konnte ohne Bildung eines verstärkten Senates (Paragraph 13, VwGG) abgegangen werden, fußte doch das Erkenntnis vom 28. September 1965 auf dem KFG 1955 und damit auf einer anderen Rechtslage als der angefochtene Bescheid.