Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.2000

Geschäftszahl

99/03/0132

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/05/06 95/08/0339 2

Stammrechtssatz

Ebenso wie zur früheren Fassung des Paragraph 9, ff AlVG gilt auch für Paragraph 9, ff in der Fassung 1993/502, daß die darin erwähnten Maßnahmen zur beruflichen Ausbildung oder zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht dazu dienen, Arbeitsunwilligkeit zu sanktionieren, weil der belangten Behörde hiefür andere Instrumente an die Hand gegeben sind.