Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.07.2001

Geschäftszahl

99/02/0199

Rechtssatz

Holt die Behörde das Gutachten eines medizinischen Sachverständigen ein, der sich nicht nur auf die Aussagen der Meldungsleger, sondern auch auf die Angaben der den Besch bei seiner Einlieferung ins Krankenhaus untersuchenden und behandelnden Ärzte stützen konnte (Hinweis E 23. 9. 1992, 92/03/0133), so ist das nicht zu wenig, um festzustellen, ob mangelnde Zurechnungsfähigkeit vorgelegen ist oder nicht.