Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.04.2001

Geschäftszahl

99/02/0176

Rechtssatz

Es ist nicht erforderlich, im Spruch eines Straferkenntnisses hinsichtlich einer Übertretung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960, anzuführen, welcher Person der Schaden erwuchs, an welcher Sache der Schaden eintrat und welcher Art und welchen Ausmaßes der Schaden war (Hinweis: E 16.4.1997, 96/03/0334). Auch genügt es, das wesentliche Tatbestandselement des ursächlichen Zusammenhanges mit erfolgten Beschädigungen im Spruch zu nennen, ohne an dieser Stelle nähere Umstände über den Unfallhergang auszuführen (Hinweis: E 28.6.1989, 88/02/0215, 0216).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2001:1999020176.X03