Verwaltungsgerichtshof
20.04.2001
99/02/0176
Unter einem Verkehrsunfall ist ein plötzliches, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängendes Ereignis, welches sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zuträgt und zumindest einen Sachschaden zur Folge hat, zu verstehen (Hinweis: E 25. September 1991, 91/02/0047). Hiebei besteht die Verpflichtung des Lenkers zum sofortigen Anhalten des Fahrzeuges gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960, und zwar auch dann, wenn bei dem Verkehrsunfall nur sein Fahrzeug beschädigt wurde (Hinweis: E 17.6.1992, 91/03/0286).
ECLI:AT:VWGH:2001:1999020176.X01