Verwaltungsgerichtshof
16.04.1999
99/02/0088
GRS wie VwGH E 1994/02/15 92/05/0074 3
(hier: Insbesondere ist es in einem solchen Fall Aufgabe des Besch, die Relevanz eines derartigen Verfahrensmangels etwa dadurch darzutun, dass er aufzeigt, welches ausreichend konkretisierte und damit zur Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens geeignete Vorbringen er im Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung erstattet hätte.)
Das rechtswidrige Unterbleiben der öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung muß nicht in jedem Falle die Aufhebung des Berufungsbescheides nach sich ziehen (Hinweis E 18.9.1991, 91/03/0165). Maßgeblich ist, ob zu erwarten war, daß die Behörde bei Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.