Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1999

Geschäftszahl

99/02/0077

Rechtssatz

Trifft der unabhängige Verwaltungssenat keine gesonderte Feststellung darüber, dass der einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO Beschuldigte zur Vornahme der Atemluftuntersuchung auf dem Gendarmerieposten aufgefordert worden sei, vermag dies eine Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides nicht zu bewirken.