Verwaltungsgerichtshof
25.06.1999
99/02/0077
Das Weggehen oder das Verlassen eines Raumes nach erfolgter Aufforderung zur Durchführung des Alkomattests kann als Verweigerung der Atemluftprobe gewertet werden (Hinweis E 27.3.1974, 361/73, und E 2.7.1982, 02/1327/80; hier: das Weggehen des Beschuldigten verhinderte auch eine förmliche Erklärung gegenüber dem Beschuldigten über die Beendigung der Amtshandlung, woraus aber nicht darauf geschlossen werden kann, die Amtshandlung sei auch etwa sieben Stunden später, als der Beschuldigte über neuerliche Aufforderung am Gendarmerieposten einen Alkomattest durchführte, noch nicht abgeschlossen gewesen).