Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1999

Geschäftszahl

99/02/0077

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/20 92/03/0260 2

Stammrechtssatz

Aus Anlaß der bevorstehenden Durchführung eines Alkotestes gemäß Paragraph 5, Absatz 2, StVO (hier) seitens eines dazu berechtigten Gendarmeriebeamten ist dieser nicht verpflichtet, dem Beschuldigten einen "kurzen Aufschub" zur Verrichtung der kleinen Notdurft im WC seines Hauses einzuräumen, würde sich doch dadurch die Möglichkeit zur allfälligen Verschleierung des Sachverhaltes durch Tätigung eines Nachtrunkes bieten. Es dürfen jedoch keine Umstände vorliegen, welche die nur wenige Minuten dauernde Fahrt zum Gendarmerieposten und die Verrichtung der Notdurft am dortigen WC für den Beschuldigten unzumutbar erscheinen lassen. Von einem Notstand im Sinne des Paragraph 6, VStG, welcher eine schwere, die Lebensmöglichkeiten unmittelbar drohende Gefahr voraussetzt, kann keine Rede sein.