Eine Verpflichtung zur wörtlichen Wiedergabe von Beschuldigtenäußerungen in Anzeigen, die den Tatbestand des § 5 Abs 2 StVO betreffen, kann dem Gesetz nicht entnommen werden.Eine Verpflichtung zur wörtlichen Wiedergabe von Beschuldigtenäußerungen in Anzeigen, die den Tatbestand des Paragraph 5, Absatz 2, StVO betreffen, kann dem Gesetz nicht entnommen werden.