Verwaltungsgerichtshof
19.10.2001
99/02/0030
Rechtsschutzüberlegungen machen es im Zusammenhang mit Übertretungen der Paragraph 73, Absatz eins und Paragraph 79, Absatz eins, ASchG 1994 nicht erforderlich, als Gegenstand einer Verfolgungshandlung (und auch des Spruches gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) den Umstand zu fordern, die Bestellung von Sicherheitskräften bzw. Arbeitsmedizinern sei in Ansehung einer "Arbeitsstätte" erfolgt.