Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.2001

Geschäftszahl

99/02/0030

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/09/0364 E 17. Dezember 1998 RS 3 (hier Vorschriften betreffend den Arbeitnehmerschutz)

Stammrechtssatz

Eine irrige Gesetzesauslegung ist nur unter der Voraussetzung ein zu entschuldigender Rechtsirrtum, daß nach dem ganzen Verhalten des Besch angenommen werden muß, daß sie unverschuldet war, und daß er das Unerlaubte seines Verhaltens nicht einsehen konnte. Es besteht daher für den Arbeitgeber grundsätzlich die Verpflichtung, sich ua auch mit den gesetzlichen Vorschriften betreffend die Ausländerbeschäftigung laufend vertraut zu machen.