Verwaltungsgerichtshof
21.12.2001
99/02/0004
GRS wie 92/04/0276 E 20. Dezember 1994 RS 1
Das Vorliegen eines der im Paragraph 19, Absatz 3, AVG genannten Gründe rechtfertigt das Nichterscheinen des Geladenen. Liegt ein solcher Rechtfertigungsgrund vor, kann in Bezug auf die behördliche Ladung nicht von einer "ordnungsgemäßen Ladung", die gemäß Paragraph 51 f, Absatz 2, VStG zur Durchführung der Verhandlung auch in Abwesenheit der Partei berechtigt, gesprochen werden.