Verwaltungsgerichtshof
14.01.2003
99/01/0013
Die Herkunft der vom unabhängigen Verwaltungssenat zumindest erkennbar dem polizeilichen Eingriff zugeordneten Verletzungen des Beschwerdeführers ist - da weder diesbezügliche Verfahrensergebnisse noch Feststellungen vorliegen - nicht geklärt, zumal die vom unabhängigen Verwaltungssenat angestellten Spekulationen Feststellungen über die Verletzungsursache nicht ersetzen können vergleiche zur Beweislast und zum Beweismaß für Feststellungen über in Polizeihaft erlittene Verletzungen das Urteil des EGMR vom 4. Dezember 1995, 42/1994/489/571, Ribitsch gegen Österreich (ÖJZ 1996/5), und das darauf Bezug nehmende E VfGH 12.12.1998, VfSlg 15372 aus 1998,).