Verwaltungsgerichtshof
26.06.2002
98/21/0299
GRS wie 99/10/0011 E 3. September 2001 RS 4
(hier ohne den zweiten Halbsatz)
Wenn der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt hat, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen, und davon auch Gebrauch gemacht hat, so ist eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs durch die erste Instanz damit als saniert anzusehen.