Verwaltungsgerichtshof
26.06.2002
98/21/0299
Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines türkischen Arbeitsnehmers im Aufnahmemitgliedstaat wird iSd Artikel 6, Absatz eins, erster Gedankenstrich ARB1/80 davon abhängig gemacht, dass dieser ein Jahr ununterbrochen eine ordnungsgemäße Beschäftigung bei ein und demselben Arbeitgeber ausgeübt hat. Diese Voraussetzung beruht auf der Prämisse, dass nur eine vertragliche Beziehung, die ein Jahr lang aufrecht erhalten wird, eine Verfestigung des Arbeitsverhältnisses erkennen lässt, die ausreicht, um dem türkischen Arbeitnehmer die Fortsetzung seiner Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber zu gewährleisten(Hinweis EuGH Urteil 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-386/95, Süleyman Eker gegen Land Baden-Württenberg).