Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2002

Geschäftszahl

98/21/0299

Rechtssatz

Die Voraussetzung der Zugehörigkeit eines türkischen Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates ist grundsätzlich nur dann weiterhin gegeben, wenn der Betroffene alle Formalitäten erfüllt, die im betreffenden Mitgliedstaat gegebenenfalls vorgeschrieben sind(Hinweis EuGH Urteil 23. Jänner 1997, in der Rechtssache C-171/95, Recep Tetik gegen Land Berlin).(Hier: Mit den nach dem 1.Jänner 1995 zurückgelegten Beschäftigungszeiten erfüllt der Fremde die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, zweiter (und dritter) Gedankenstrich ARB1/80 schon deshalb nicht, weil diese Beschäftigungszeiten nicht die Gesamtdauer von drei (bzw. vier) Jahren erreicht haben.)