Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2002

Geschäftszahl

98/21/0299

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/09/0214 E 20. März 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Ausführungen dazu, dass jedenfalls eine vor dem 1. Jänner 1995 gelegene Unterbrechung der Beschäftigung des türkischen Arbeitnehmers zum Untergang der davor erworbenen Anwartschaft auf die mit dem dritten Gedankenstrich des Artikel 6, Absatz eins, ARB Nr. 1/80 verbundenen Rechtsposition geführt hat.