Verwaltungsgerichtshof
26.06.2002
98/21/0299
Die Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung im Sinn von Artikel 6, Absatz eins, ARB1/80 setzt eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates voraus; sie ist anhand der Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates zu prüfen, die die Voraussetzungen regeln, unter denen der türkische Staatsangehörige in das nationale Hoheitsgebiet gelangt ist und dort eine Beschäftigung ausübt. Liegen diese Voraussetzungen vor, so impliziert Artikel 6, Absatz eins, ARB1/80, der dem türkischen Arbeitnehmer das Recht verleiht, nach einem bestimmten Zeitraum ordnungsgemäßer Beschäftigung seine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis bei dem gleichen Arbeitgeber oder im gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl weiter auszuüben oder jede Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis seiner Wahl frei aufzunehmen, zwangsläufig, dass dem Betroffenen ein Aufenthaltsrecht zusteht, weil sonst das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf Ausübung einer Beschäftigung völlig wirkungslos wäre. Ein Aufnahmemitgliedstaat ist deshalb nicht mehr befugt, aufenthaltsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen, die die Ausübung der Rechte beeinträchtigen können, die dem Betroffenen, der die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt und daher also bereits ordnungsgemäß in den Aufnahmemitgliedstaat eingegliedert ist, ausdrücklich durch den ARB1/80 verliehen werden (Hinweis E 15. März 2000, 97/09/0260).