Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2002

Geschäftszahl

98/21/0299

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/09/0097 E 23. Februar 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Türkischen Arbeitnehmern stehen die durch Artikel 6, Absatz eins, Assoziationsratsbeschluss Nr 1/80 verliehenen Rechte unabhängig davon zu, dass die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats ein spezielles Verwaltungsdokument wie eine Arbeitserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis ausstellen (Hinweis Urteil des EuGH vom 25. September 1997 in der Rechtssache C-36/96, Faik Günaydin ua gegen Freistaat Bayern, RNr 49 f).