Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.07.1999

Geschäftszahl

98/21/0175

Rechtssatz

Die Wesentlichkeit des Verfahrensmangels hat der Bf darzutun. Dies gilt etwa hinsichtlich der rechtswidrigen Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung in seiner Abwesenheit (Hinweis E 20.5.1994, 94/02/0030) oder hinsichtlich des rechtswidrigen Unterbleibens einer Berufungsverhandlung (Hinweis E 19.10.1995, 94/09/0168).