Verwaltungsgerichtshof
17.06.1999
98/20/0579
Im Falle von wesentlichen Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, kommt es gerade nicht (mehr) auf die seinerzeitigen politischen Verhältnisse an, sofern nicht aufgrund der konkreten Fluchtgeschichte des Asylwerbers ungeachtet dieser Veränderungen dennoch eine bis in die Gegenwart reichende objektiv begründete Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung anzunehmen wäre (Hinweis E 25.3.1999, 98/20/0475).