Verwaltungsgerichtshof
21.09.2000
98/20/0562
Dem Antragsteller, der den Rechtfertigungsgrund des Sammelns von Waffen glaubhaft zu machen hat, obliegt es, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht und gegebenenfalls konkrete Unterlagen vorzulegen (Hinweis E 13.4.1988, 86/01/0268), die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Behauptungslast (Hinweis E 11.12.1997, 96/20/0170). Dass der Antragsteller im Laufe der Jahre aus verschiedenen Titeln in den Besitz von (verschiedenen) Faustfeuerwaffen gelangt ist, reicht für sich allein jedenfalls noch nicht aus, um ein sachlich gerechtfertigtes Interesse am Sammeln weiterer Objekte darzutun.