Verwaltungsgerichtshof
25.03.1999
98/20/0559
GRS wie VwGH E 1997/12/17 95/21/0381 1
(diese Überlegungen sind gleichermaßen für die Anwendung des Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins, FrG 1997 von Bedeutung).
Das Vorliegen konkreter Gefahren für jeden einzelnen Fremden ist für sich zu prüfen. Für diese Beurteilung ist jedoch auch nicht unmaßgeblich, ob bislang gehäufte Verstöße der in Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1993 umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind (Hinweis E VfGH 13.6.1995, VfSlg 14199 aus 1995,).