Verwaltungsgerichtshof
25.03.1999
98/20/0559
Eine bloße - nicht substantiierte - Bestreitung des Sachverhaltes genügt noch nicht, um die Pflicht des unabhängigen Bundesasylsenats zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu begründen. Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG normiert die Ausnahme von der grundsätzlichen Pflicht zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gerade auch für den Fall, dass sich im Falle einer schlüssigen Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz in der Berufung kein zusätzlicher Hinweis auf eine mit dem Asylwerber zu erörternde Auseinandersetzung über den maßgeblichen (positiv oder negativ festgestellten) Sachverhalt ergibt.