Verwaltungsgerichtshof
16.09.1999
98/20/0454
Die Behörde muss, um die in Paragraph 25, WaffG 1996 vorgesehene Verlässlichkeitsprüfung durchführen zu können, die Möglichkeit haben, alle Wohnsitze des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu kennen, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um den Hauptwohnsitz oder um sonstige Wohnsitze, um zusätzliche oder um frühere Wohnsitze ablösende Wohnsitze handelt (Hinweis E 10.10.1984, 83/01/0110, VwSlg 11546 A/1984).