Verwaltungsgerichtshof
21.09.2000
98/20/0440
Die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich, wenn der unabhängige Bundesasylsenat nach der Erhebung der Berufung im Berufungsverfahren Sachverhaltsermittlungen durchgeführt hat und gestützt darauf über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erster Instanz hinausgehend zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat (Hinweis E 20.10.1999, 99/01/0304).