Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.2000

Geschäftszahl

98/20/0440

Rechtssatz

Die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich, wenn der unabhängige Bundesasylsenat nach der Erhebung der Berufung im Berufungsverfahren Sachverhaltsermittlungen durchgeführt hat und gestützt darauf über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erster Instanz hinausgehend zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat (Hinweis E 20.10.1999, 99/01/0304).