Verwaltungsgerichtshof
30.09.1998
98/20/0358
GRS wie VwGH E 1998/02/19 97/20/0702 2
Die Durchführung von Geldtransporten - selbst in den Abendstunden und das Mitführen von S 1 Million übersteigenden Beträgen - stellt nicht schon grundsätzlich eine solche Gefahr dar, die über das für jedermann bestehende Zufallsrisiko hinausgeht.