Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.1998

Geschäftszahl

98/20/0358

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/02/19 97/20/0702 2

Stammrechtssatz

Die Durchführung von Geldtransporten - selbst in den Abendstunden und das Mitführen von S 1 Million übersteigenden Beträgen - stellt nicht schon grundsätzlich eine solche Gefahr dar, die über das für jedermann bestehende Zufallsrisiko hinausgeht.